
DIE ENTWICKLUNG DER FORENSISCHEN ZAHNMEDIZIN UND
DER FORENSISCHEN MEDIZIN
Ein Rückblick von Klaus Rötzscher, Speyer.
Frühgeschichte
Karl Sudhofff schreibt 1964: In der Urgesellschaft stehen Not, Helfensdrang und Zusammenhörigkeitsgefühl der Sippe an der Wiege der Heilkunst.
In den sich entwickelnden kleineren und großen Staaten des alten Orients zeigt
sich in den Hieroglyphen, dass dem Mund und den Zähnen bereits die nötige Beachtung geschenkt wurde. Das wertvollste Belegstück Altägyptens ist der Edwin Smith – Papyrus aus dem 17.Jh AC. Was von Zahnersatz und Zahnstützwerk gefunden wird zählt zu den Wunderwerken der antiken Metalltechnik.
Über die Zahnpflege im Zwischenstromland Mesopotamien sind wir nur wenig unterrichtet. Umso klarer sehen wir aus dem kurz nach 2.000 AC erlassenen für Babylon und Assyrien geltenden CODEX CHAMURAPI die Bedeutung, die guten Gebissen beigemessen wurde:
§ 200 „Wenn jemand die Zähne eines anderen seinesgleichen herausschlägt, so soll
man seine Zähne herausschlagen.“
§ 201 „Wenn er die Zähne eines Freigelassenen ausgeschlagen hat, so soll er
½ Mine Silber zahlen.“
China besaß wie auch Ägypten und das Zwischenstromland eine beachtenswerte Kultur, die Indien und Arabien beeinflusste. Bücher über die Zahnheilkunde aus China existieren, sind aber bisher nicht veröffentlicht
Das jüdische Gesetz wertet, wie auch das babylonische die Beschädigung des Zahnes gleich der des Auges – Auge um Auge – Zahn um Zahn (Talmud, Gesetzbuch der nachchristlichen Juden, 1. – 5. Jh PC). Bei dem „eingesetzten Zahn“ im Talmud handelt es sich um kosmetischen Ersatz und wird unter den „weiblichen Schmucksachen“ abgehandelt. Angefertigt wird der künstliche Zahn vom Handwerker, hat also mit Ärztlichem nichts zu tun.
Das erste Zahnersatzwerk, auf welches wir in Phönizien stoßen, stammt aus dem Grab von Saida: zwei mit Golddraht aneinander gebundene rechte Schneidezähne, am Zahnhals der Nachbarzähne durch Golddrahtschlingen festgehalten.
Bei den Griechen, wo keine Sonderung der verschiedenen Zweige der Arzneikunst statt hatte, gab es nachweislich auch keinen Zahnersatz. Die Behandlungsmethoden des Hippokrates, Archigenes, Celsus und Galenus sind herausragend gewesen.
In den ersten Gesetzen Roms, etwa 450 AC niedergeschrieben, ist die Rede von Goldbändern, mit denen Zähne aneinadergebunden wurden. Eine der 12 Tafeln (302 nach der Erbauung Roms) sagte: „Werfet kein Gold auf die Scheiterhaufen, auf denen Leichname verbrannt werden, doch könnt ihr den Verstorbenen mit dem Gold verbrennen, das seine Zähne befestigt, ohne das Gesetz zu verletzen“.
Die alte römische Medizin war religiös-magisch. Die ersten Ärzte waren Sklaven, Freigelassene oder Abenteurer. Auch unter Aeneas gab es heilkundige Soldaten und Offiziere, die nur gelegentlich heilten, sonst aber kämpfende Soldaten waren. Oscar
Amoedo schreibt in seinem Buch „L´art dentaire en Médecine Legale“ 1960: Die 2 römischen Gesetze subsumieren die Verletzungen der Zähne unter den Begriff der Verletzungen im allgemeinen.
In Griechenland und in Rom finden sich keine Spuren ärztlicher Gutachtertätigkeit trotz seiner sonst so diffizilen Rechtsentwicklung und des hohen Standes seines ärztlichen Wissens. Der Untergang der griechischen und römischen Reiche führte zu einem starken
Rückgang der Kultur und bewirkte einen Rückschritt der Medizin, dabei mindestens
ebenso der Zahnheilkunde. Bis zur Zeitenwende hat es eine eigenständige Zahnheilkunde noch nicht gegeben. Erkennend, lehrend und ausübend war sie stets ein Teil der allgemeinen Heilkunde, die ihrerseits von Priestern oder einem sich vorwiegend aus der Priesterkaste
entwickelten Ärztestand ausgeübt wurde.
Es waren die als Barbaren angesehenen germanischen Stämme der Salischen Franken, Alemannen, Goten, Vandalen u. a., die als erste die Heranziehung medizinischer Sachverständiger gesetzlich festlegten. Damit wandten sie sich gegen die bisherige Sitte der Blutrache und übertrugen dem Gemeinwesen auf diesem Gebiet eine gewisse Verantwortlichkeit. Die Medizin verfügte damals jedoch noch nicht über das nötige Rüstzeug, um diesem Erfordernis gerecht zu werden. Von zahnärztlicher Therapie wissen wir nichts in der keltisch-germanischen Frühgeschichte.
Die Kodifizierung der Rechtsgewohnheiten erfolgte in der Reihe, wie die einzelnen
Stämme römischen Boden betraten: Zuerst bei den Westgoten unter EURICH (466–488), dann bei den Burgundern unter GUNDOBAD (474–516), dem rechtsgelehrtesten unter den germanischen Fürsten. Im 6. Jh folgten die Salfranken und die ribuarischen Franken.
In der ersten Hälfte des 7. Jh. entstehen die Anfänge des langobardischen und
alemannischen Rechtes, der Pactus Alamannorum, etwa 100 Jahre später als Lex
Alamannorum neugefasst, sie vermitteln einen Einblick in den Wandel der
Standhebung ärztlicher Zeugenaussagen.
Im 8. Jh fassen die Langobarden, die salischen und ribuarischen Franken einige
schon vorhandene Rechte neu. Es entseht das Baderrecht, zur gleichen Zeit wird,
wahrscheinlich auf Anordnung Karls des Großen, das Recht der Sachsen, Thüringer,
Chamaven und Friesen aufgeschrieben.
Während die Rechtsaufzeichnungen der süd- und mittelgermanischen Stämme im
6.Jh im wesentlichen ihren Abschluss finden, reicht die Gesetzgebung der
Angelsachsen in fortlaufender Folge von 600 PC bis ins 11.Jh. Später als bei allen
anderen Stämmen folgen die Rechtsaufzeichnungen der Nordgermanen (11.-13.Jh.).
Die nordischen Rechte der Isländer und der skandinavischen Völker haben sich trotz
ihrer späten Entstehung ihre Ursprünglichkeit bewahrt, Die Aufzeichnungen der
Germanen gerieten in Vergessenheit: im 10.Jh. sind sie auf dem Kontinent kaum noch
bekannt. Neue Rechtsaufzeichnungen blieben spärlich.
Mittelater
Seit dem 11.Jh erlangen die Städte eigene Gerichtsbarkeit. Nach jahrhundertelangem
Aussetzen der Kodifikation wird germanisches Recht erneut aufgeschrieben. Das
Beweisverfahren wird weiter ausgebaut. Die gerichtsärztliche Tätigkeit wird nunmehr
von vereidigten Wundärzten ausgeübt. In der Aufzählung von Gesichtsverletzungen,
Knochenwunden, Entmannung, Stich-, Brustverletzungen und Lähmungen sind die
Rechte von einer unübersehbaren Reichhaltigkeit. Sie haben, durch Rechtsgewohnheit
vermittelt, den späteren Stadtrechten als Vorlage gedient. Der Arzt steht
als Sachverständiger außerhalb des Gerichts.
Die formelle Wahrheitsfindung kommt dem ärztlichen Zeugnis wenig entgegen. Im
Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit wird das Arztzeugnis erstmalig am Ende
des 6.Jh. erwähnt. Der Medicus hatte „in ferramenta“ auf seine chirurgischen
Instrumente – zu schwören.
Aus dem 13.Jh. liegt das erste gerichtsmedizinische Buch des Chinesen Si-wan-hu
vor, das Mironow (1961) als das erste systematische gerichtliche Werk überhaupt
bezeichnet.
In Frankreich steht die Gerichtsmedizin anfänglich unter dem Einfluss der
römischen Gesetzgebung sowie der Lehren des Hippokrates und Aristoteles. Später
gewinnen die fränkisch-germanische und die kirchliche Gesetzgebung an Wirkung.
Seit 1278, Philipp dem Kühnen, gab es vereidigte Ärzte in der Umgebung des Königs
in mehreren Städten. Auch dass Gottesurteil und die Folter waren üblich: die dabei
hinzugezogenen Ärzte hatten nicht die Aufgabe, die Folter abzubrechen, sondern nur
sie zu unterbrechen.
Renaissance (14.-16.Jh.)
Bohne verlegt auf Grund umfassender Studien über das italienische Statutarrecht
des 13.-16.Jh. die ersten Anfänge einer systematisch ausgebauten gerichtlichen
Medizin in die großen Handels- und Verkehrszentren Oberitaliens.
Das italienische Statutarrecht und die deutsch-rechtlichen Aufzeichnungen gehören
der gleichen Zeitepoche an. Johann v. Schwarzenberg´s Bambergensis (1507) und
das erste deutsche Strafrecht, die Carolina (1532) bilden die geniale Verschmelzung
beider Rechtsquellen. Stadtärzte gab es in Freiburg i. Br. Seit 1403, sie wurden mit dem Unterricht der gerichtlichen Medizin beauftragt.
In das Jahr 1544 fällt das erste bekannte und wertvolle Dokument der Gerichtsmedizin Perus. Es ist die Urkunde über die Exhumierung des Entdeckers von Peru, Francisco Pizzaro. Ihr Hauptwerk war diem endgültige Identifikation der Leiche. Philipp II. schuf 1570 das „Tribunal del Protomedicato“ (Gericht der Oberärzteschaft), welches oft von den Behörden in zivil- und strafrechtlichen Fragen zu Rate gezogen wurde.
Im 14.Jh. blieben die Mund- und Kiefererkrankungen bei der Chirurgie, während das
Zahnziehen den Zahnbrechern (dentatores) sowie den Scherern und Badern
anheimfiel. Letztere waren keineswegs ärztlich ganz ungebildet und der Ausdruck
„Zahnbrecher“ ist nicht verächtlich aufzufassen. Guy de Choliac (gest. 1370), der
als der erste klassische Schriftsteller der französischen Chirurgie bezeichnet wird,
erwähnt in seiner 1365 erschienenen «Großen Chirurgie» den Ausdruck «dentista»
sicher als Berufsbezeichnung, weil diese Art von Leuten allmählich die
Zahnbehandlung übernehmen.
Alles, was von Bedeutung über Zahnheilkunde geschrieben stand, war nur in den
lateinisch abgefassten Werken der Chirurgen zu finden. Das jedoch konnten die
Bader nicht lesen. Aberglaube, Alchimie und Astrologie beherrschten die Gemüter der
meisten der damaligen dentatores, aber auch der Ärzte. Es wäre ein Fehler, wollte
man die Bedeutung der Klöster für das Gedeihen der Medizin übersehen. Papst
Honorius III. (1216 – 1227) hatte allen Geistlichen die Ausübung der Heilkunde
verboten. Infolge der Umwandlung der scholastischen Lehrweisen wurde auch die
Landessprache beim Unterricht benutzt. Paracelsus hatte den Anfang gemacht, und
am Ende des 15.Jh. erschienen medizinische Schriften in nicht-lateinischer Sprache.
Da aber die Zahnheilkunde noch Bestandteil der Chirurgie war, sind selbständige
Abhandlungen über dieses Gebiet sehr selten.
Neuere Geschichte
Als Geburtsjahr der wissenschaftlichen Richtung der Zahnheilkunde wird aus zwei
Gründen 1700 bezeichnet: Erstens erließ Ludwig XIV. am 11. Mai 1699 ein Edikt,
durch das der Stand der Chirurgiens-dentistes geschaffen wurde als Unterabteilung der Wundärzte nebst Prüfung. Zweitens, dass der Wundarzt Pierre Fauchard (1678 - 1761) in Paris ein Lehrbuch der Zahnheilkunde schrieb, das lange führend blieb. Die chirurgische Ausbildung der Chirurgiens-dentistes erfolgte am College Desarçon, die stattliche Prüfung durch Professoren der Chirurgie. Erst 1768 bestimmte ein neues Reglement, dass die
zukünftigen Chirurgiens-dentistes eine Lehrzeit von 2 bis 3 Jahren bei einem Expert
Dentisten oder Chirurgen zu absolvieren hatten. Auch wurden die Prüfungsbestimmungen verschärft und unberechtigte Titelführung unter Strafe gestellt. 1789 trat infolge der Revolution eine allgemeine Gewerbe- und Kurierfreiheit ein, die 1803 wieder aufgehoben wurde.
In Preußen wurde durch Medizinaledikt vom 12. Februar 1685 die Gewerbefreiheit
für das Heilgewerbe aufgehoben.
Hinter den Fortschritten der zahnärztlichen Verhältnisse in Frankreich traten
dieselben in Deutschland weit zurück. So konnte der auch heute noch nicht
vergessene J. A. EYSENBARTH (verstorben 1727), hochprivilegierter Medicus aus
Magdeburg, die Leute nach seiner Art „kurieren“. In Bayern trieb solch ein
vagabundierender Doktor mit behördlicher Erlaubnis bis 1772 sein Unwesen,
unerlaubterweise noch länger.
In Sachsen wurde unter August II. das Collegium medico-chirurgicus 1748
eröffnet, drei Jahre später die erste Chirurgische Klinik, an der auch ein Lehrer der
Zahnheilkunde angestellt wurde. Durch ein neues Edikt vom 29. September 1785 war
die Ausübung der Heilkunde an die Ableistung des Berufseides gebunden ohne
besondere Eidesformel für Zahnärzte. Durch die Verfügung vom 23. Dezember 1869
wurde die Vereidigung abgeschafft. Durch ein Zirkularreskript vom 20. März 1828
wurde den Wundärzten I. Klasse die Verordnung innerer Mittel zugestanden. In einer
anderen Ministerialverfügung vom 31. Dezember 1825 heißt es ferner, jeder Chirurg
ist unbedenklich auch Zahnarzt, da die Zahnheilkunde integrierender Bestandteil der
Chirurgie ist. Durch diese Verfügung wurde die Stellung der Zahnärzte des 19.Jh klar
zum Ausdruck gebracht. Nur wer nicht Wundarzt I. Klasse war, musste sich einer
besonderen Prüfung unterziehen, die nach der Aufhebung der medizinisch-chirurgischen
Lehranstalten bestehen blieb, so dass es von der Zeit an zwei Approbationen gab.
Als 1859 der Zentralverein gegründet wurde in Deutschland, schöpften die
Zahnärzte neue Hoffnungen. 1869 wurde vom Norddeutschen Bund die im
Grundgedanken als Reichsgesetz später bestehende Prüfungsordnung für Zahnärzte
erlassen, zu gleicher Zeiz aber auch die Gewerbefreiheit proklamiert.
In England lag anfänglich, wie überall, die Ausübung der Zahnheilkunde in den
Händen der Barbiere. Die Innung der Barber-Surgeons wurde erst 1462 privilegiert.
Es gab zwei Klassen: 1. Chirurgen, 2. Barbiere. Der Titel „Dentist“ tauchte erst am
Ende des 18.Jh. auf. Sonst weiß man nichts über die ersten Zahnheilkundigen in
England. 1868 veröffentlichte BERDMORE das erste Handbuch der Zahnheilkunde in
England. Es war im Verhältnis zu den zeitgenössischen französischen Werken wenig
bedeutend. 1858 wurde die Odontologische Gesellschaft von Großbritannien und
darauf das Institut der Dentisten, also der Zahnärzte von England, gegründet. 1859
kam es zur Gründung der Londoner Schule für Zahnheilkunde. In diesem Jahr fand
auch die erste Prüfung statt. Für die approbierten Zahnärzte wurde 1878 die
Registrierung eingeführt und 1921 die Kontrolle der Nichtapprobierten.
In Belgien sind die ersten gesetzlichen Bestimmungen 1818 feststellbar, eine
Prüfung durch eine Provencial-Kommission. Neue Bestimmungen folgen ab 1880.
1815 fand in Schweden erst eine Art Prüfung vor der Medizinischen Aufsichtsbehörde
statt. 1880 wurde die Svenska Tandläkaresellskapet gegründet und 1885
eine Poliklinik als Unterrichtsanstalt geschaffen.
In Amerika war zunächst die Ausübung der Zahnheilkunde nicht anders als in
Europa. Einen geregelten Unterricht gab es vor 1840 selbst für die Medizin nicht. Die
Begründer der amerikanischen Zahnheilkunde waren die beiden Ärzte H. Heyden
und Harris, die 1839 das Baltimore College of Dental Surgery gründeten, das im
Februar 1848 die stattliche Anerkennung fand.
Die Geburtsstunde der Zahnbehandlung in Russland kann man um 1760–1770
ansehen, als der Deutsche OBEL als einer der ersten Zahnärzte nach einer Prüfung
vor dem Medizinischen Kollegium in Petersburg das Praxisrecht zugesprochen bekam.
Diese ausländischen Spezialisten hatten nach einem 1810 erschienen Gesetz das
Recht, auf handwerkliche Weise Schüler auszubilden, die nach einer Prüfung als
Zahnbehandler tätig waren.
Abgesehen davon, dass Fr. J. RINGELMANN (1776 – 1854) der erste Dozent für
Zahnheilkunde in Würzburg war, als Forscher aber nicht hervorgetreten ist, war er
der erste Lehrer der Zahnheilkunde in Deutschland, der eine geschichtliche
Bedeutung hat. Wien war damals die einzige Pflanzstätte für Zahnärzte in
Deutschland und Österreich.
Im Mai 1884 erhielt HESSE vom königlichen Ministerium den Auftrag, für die
Errichtung eines zahnärztlichen Institutes an der Universität Leipzig einen Status
sowie ein Etat auszuarbeiten und einzureichen. Am 16. Oktober 1884 wurde HESSE
zum a. o. Professor mit Lehrauftrag für Zahnheilkunde ernannt und damit zum Leiter
der Anstalt, die mit Genehmigung des sächsischen Kultusministers in Leipzig im
universitätseigenen Gebäude Goethestraße 5 errichtet worden war.
Gleichermaßen wie sich die Zahnheilkunde in den europäischen Kulturländern um die
Jahrhundertwende mit einem allmählich klar umrissenen Arbeitsgebiet präsentiert,
kämpft die gerichtliche Medizin bis zu diesem Zeitpunkt und auch späterhin um den
ihr zustehenden Platz in der Medizin. Wohl finden sich in der Literatur verstreut zahnärztliche Einzelabhandlungen, die sich mit gerichtlichen Themen beschäftigen, eine Wendung zu systematischer Sammlung des Kapitels „gerichtliche Zahnheilkunde“ bringt erstmalig das Jahr 1862, als PFEFFERMANN in seiner „Fasslichen Darstellung der gesammten Zahnheilkunde“
auch eine kurzgefasste gerichtliche Zahnheilkunde bietet.
Zur Entwicklung der gerichtlichen Medizin
Als erster Gerichtsmediziner heutiger Prägung ist Ambroise Paré (1517–1590)
anzusehen. Ein zweiter großer Name der französischen Gerichtsmedizin ist Antoine
Louis (1723–1791). Ein Erlass des Königs Heinrich IV. von 1603 überträgt dem
Leibarzt die Aufgabe, in jeder Stadt, in der ständig Rechtspflege geübt wird, zwei
Gerichtsärzte zu ernennen; ein Erlass von 1692 überträgt diese Ernennungen auf die
Stadtverwaltungen.
In Heidelberg wurden seit 1651 von der Medizinischen Fakultät gerichtliche
Gutachten erstattet. Wie auch sonst vielfach, wurde die gerichtliche Arzneikunde
zunächst nebenamtlich von Vertretern anderer Fächer gelehrt. Die Bezeichnung „gerichtliche Medizin“ wurde zuerst um 1700 gebraucht. Im Jahre 1774 wird als Lehrbuch der gerichtlichen Medizin „der Ludwig“ empfohlen = „D. Christiani Gottlieb Ludwig, ord. Professor Med. in acad. Lips. quondam Decani, Institutiones Medicinae Forensis praelectionibus academicis accomodatae”, erstmalig 1764 in Leipzig erschienen.
Bereits 1740 wurden an der Universität in Kopenhagen Vorlesungen über
Gerichtsmedizin gehalten. Während der Französischen Revolution wurden die ersten
Vorlesungen über Gerichtsmedizin an der Akademie von Dijon gehalten.
An der Prager Universität, an welcher seit 1785 Vorlesungen aus der gerichtlichen
Medizin abgehalten wurden, entstand 1807 der ordentliche Lehrstuhl im Fach
gerichtliche Medizin, den Bernt von 1808–1813 innehatte.
Unter dem Einfluss von Josef BERNDT und Peter FRANK trat jener Umschwung in
der Auffassung des Faches der gerichtlichen Medizin ein, der in Wien 1804 zur
Gründung eines Lehramtes und 1818 eines Institutes für gerichtliche Medizin führte.
Die erste Professur der gerichtlichen Medizin in Wien übernahm Viets (1805–1813).
An der Alma mater Carola Francisca Graecensis wurde der erste Lehrstuhl für gerichtliche Medizin 1861 mit A. SCHAUENSTEIN besetzt, a. o. Professor für Staatsarzneikunde in Graz.
Seit 1819 ist Gerichtsmedizin in Dänemark Prüfungsfach. 1910 waren erstmalig
eigene Räume verfügbar, 1921 Bau des ersten Institutes.
1832 erhält die Hauptstadt Brasiliens Rio de Janeiro den ersten Lehrstuhl für
Gerichtsmedizin, dem bald ein solches in Bahia folgt.
1844 wird in Peru der erste Lehrstuhl für gerichtliche Medizin eröffnet. Bis heute gibt
es noch kein gerichtsmedizinisches Institut dort.
1839 wird in Glasgow der gerichtsmedizinische Lehrstuhl an der Universität
errichtet.
Die gerichtliche Medizin hat Ende des 19.Jh in Deutschland als akademisches Fach
ein sehr kümmerliches Dasein geführt, schreibt Kockel 1928. Aus einer Statistik geht hervor, dass 1889 keine einzige ordentliche Professur für das Fach Gerichtsmedizin in Deutschland besteht. Von 20 deutschen Hochschulen haben 2 Hochaschulen Ordinarien, aber nur im Nebenfach, 10 Hochschulen Extraordinarien, ohne dass alle einen Lehrauftrag für dieses Fach
haben, 1 Hochschule Privatdozentur, besonders für Juristen.
Als Richard Kockel (1865 –1934) auf Antrag der Medizinischen Fakultät der
Universität Leipzig von der Sächsischen Landesregierung zum a. o. Professor für
gerichtliche Medizin ernannt wird, beginnt die eigentliche Geschichte der Leipziger
gerichtlichen Medizin. Am 5. Mai 1900 wurde die Gerichtsmedizin durch Verordnung
des Königlich-Sächsischen Kultusministeriums zum selbständigen Lehrinstitut erklärt
und KOCKEL zum Direktor ernannt. Ihm ist es zu verdanken, dass die gerichtliche
Medizin, seit 1901 bereits Pflichtfach, 1927 auch Prüfungsfach im medizinischen
Staatsexamen wird.Nach einer Umfrage an allen deutschen Hochschulen teilt Kockel 1928 mit, dass sich an 24 Hochschulen 14 eigene Institute finden.
Die gerichtliche Medizin wurzelt mehr als andere Disziplinen der Medizin im
Heimatland, da die Rechtsprechung in den einzelnen Staaten verschieden ist.
1955 erscheint das erste Lehrbuch der gerichtlichen Medizin in finnischer Sprache.
Die Gerichtsmedizin, wie wir sie verstehen, steht in den USA noch ganz in den
Anfängen. Diesen Zustand hat sie ohne Zweifel dem Coroner-System zu verdanken.
Der Tätigkeitsbereich der Gerichtlichen Medizin ist in den 52 Staaten völlig
uneinheitlich organisiert. Es sind Bestrebungen im Gange, das Fach der gerichtlichen
Medizin nach europäischem Vorbild einzuführen. Als bisheriger Erfolg wird die
Gründung der „American Academy of Forensic Sciences“ 1948 zu nennen sein.
Die wechselvolle Entwicklung der Medizin, Zahnmedizin, Gerichtsmedizin und der
Rechtswissenschaften ist die Folge der wirtschaftlichen und damit politischen
Entwicklung in Europa.
Zu Zeiten des „Heiligen Römischen Reiches“ war die Zerstückelung Deutschlands in
399 selbständige und mehr als 1000 halbselbständige Staaten besonders erschwerend.
Tatsächlich herrschten in diesem Reich Österreich und Preußen, deren Einfluss im
18.Jh. bedeutend gewachsen war.
Entwicklung der Forensischen Zahnheilkunde
1862 bietet Paul Pfeffermann, der sich als Doktor der Medizin und Chirurgie,
Magister der Augen- und Zahnheilkunde bezeichnet, Mitglied der Wiener
Medizinischen Fakultät und mehrerer gelehrter Gesellschaften, praktischer Zahnarzt
in Wien, erstmalig in der Literatur im seiner „Fasslichen Darstellung der gesammten
Zahnheilkunde“ ein kurzgefasstes Kapitel „Gerichtliche Zahnheilkunde“. Das Kapitel
enthält 12 Seiten. In den vier angeführten gerichtlich-zahnärztlichen Gutachten ist
die Rede von einer syphilitischen Ansteckung, einer Verletzung der Zähne bei einem
Raufhandel, bei schwerer Verletzung des Gesichtes durch Schläge mit einem
Holzscheit und schließlich ein Gutachten über die Bedeutung und Heilbarkeit des
Mundgeruches.
Oscar Amoedo (1863–1945), Professor an der „École Odontotechnique“ in Paris,
blieb es vorbehalten, die in der Literatur in ziemlicher Auswahl vorhandenen
Einzelarbeiten zu sichten und in einem systematischen Werk erstmalig zu vereinigen.
Er ist der Begründer der Forensischen Zahnheilkunde, schreibt Keiser-Nielsen 1963.
1897 erscheint sein Buch „L´art dentaire en Médecine Legale“, das bereits 1900 aus
dem Französischen übersetzt unter Berücksichtigung der deutschen gerichtlichen
Verhältnisse von Gottlieb PORT, Privatdozent für Zahnheilkunde an der Universität
München, bei Arthur Felix, Leipzig, verlegt wurde. Im Vorwort schreibt der
Übersetzer: Ein Lehrbuch der gerichtlichen Zahnheilkunde fehlte bisher. Das Buch
trägt den Namen „Die Zahnheilkunde in der gerichtlichen Medizin“.
Im 15. Abschnitt wird über den Brand des Wohltätigkeitsbasar in Paris am 4. Mai 1897 berichtet, über die Agnostizierung der Leiche von Louis XVII., Napoleon I., Napoleon IV.
und des Mörders Lincolns.
1921 erscheint im Marhold Verlag, Halle/Saale, das „Handbuch der zahnärztlichen
Rechtskunde mit Berücksichtigung der gerichtlichen und sozialen Zahntechnik“ von
L. MEIER.
J. MISCH veröffentlicht in der Zeitschrift „Fortschritte der Zahnheilkunde“, Band I
bis IX (1925 – 1933) in einer gesonderten Unterabteilung regelmäßig über Zivilrechtsfragen
in der zahnärztlichen Praxis, öffentliche Rechtsfragen und forensische Zahnheilkunde.
Paltauf A. (1927) schreibt in Scheff´s Handbuch der Zahnheilkunde über den Zahn
in forensischer Hinsicht.
1956 verlegt J. A. Barth, München, die „Forensische Zahnheilkunde“ von G. BOHNE,
Direktor des kriminalwissenschaftlichen Institutes der Universität Köln, H. EULER,
em. Professor der gleichen Universität und R. VENTER, Geschäftsführer im
Bundesverband der deutschen Zahnärzte e.V., Köln. Das Buch ist in drei Abschnitte
gegliedert:
1. Zahnarzt, Zahnarzt und Patient (VENTER),
2. Der zahnärztliche Kunstfehler
a) in tatsächlicher Hinsicht (EULER)
b) in rechtlicher Hinsicht (BOHNE) und
3. Zahnheilkunde und Kriminalistik (EULER)
1963 veröffentlicht W. PILZ „Rechtsfragen und forensische Probleme der zahnärztlichen
Praxis“ im J. A. Barth Verlag Leipzig.
1966 erscheint das Buch „Forensic Odontology“ von Gösta GUSTAFSON, Malmö, im
Staples Press Verlag London.
Die Literatur der forensischen Zahnheilkunde ist sehr umfangreich geworden in
Einzelarbeiten und Abschnitten in Lehrbüchern sowohl der Zahnheilkunde als auch
der Gerichtsmedizin. Der Begriff findet sich in der Literatur unter folgenden
Bezeichnungen:
Forensic odontology sive
Forensic dentistry angelsächsisch
Odontologie légale französisch
Odontologia forense sive
Odontoiatria legale italienisch
Odontologia legal spanisch
Retsodontologi dänisch
In Skandinavien hat sich die gerichtliche Zahnheilkunde zu einem vollkommen
selbständigen Zweig entwickelt. An allen neun zahnärztlichen Hochschulen
(Kopenhagen, Arhus, Helsinki, Turku, Oslo, Bergen, Stockholm, Malmö und Umea) im
neunten Semester gelesen. Die skandinavischern forensisch tätigen Zahnärzte haben seit 1961 eine eigene Gesellschaft, die „Scandinavian Society of Forensic Odontology“. Seit 1961 erscheint das Mitteilungsblatt dieser Gesellschaft, der „Newsletter“.
In Deutschland wurde im Oktober 1976 der „Arbeitskreis für Forensische Odonto-
Stomatologie“ (AKFOS) in Stuttgart gegründet und seit 1994 erscheint ebenfalls ein
Newsletter.
