DIE ENTWICKLUNG DER FORENSISCHEN ZAHNMEDIZIN UND

DER FORENSISCHEN MEDIZIN

Ein Rückblick von Klaus Rötzscher, Speyer.


Frühgeschichte

Karl Sudhofff schreibt 1964: In der Urgesellschaft stehen Not, Helfensdrang und Zusammenhörigkeitsgefühl der Sippe an der Wiege der Heilkunst.

In den sich entwickelnden kleineren und großen Staaten des alten Orients zeigt

sich in den Hieroglyphen, dass dem Mund und den Zähnen bereits die nötige Beachtung geschenkt wurde. Das wertvollste Belegstück Altägyptens ist der Edwin Smith Papyrus aus dem 17.Jh AC. Was von Zahnersatz und Zahnstützwerk gefunden wird zählt zu den Wunderwerken der antiken Metalltechnik.


Über die Zahnpflege im Zwischenstromland Mesopotamien sind wir nur wenig unterrichtet. Umso klarer sehen wir aus dem kurz nach 2.000 AC erlassenen für Babylon und Assyrien geltenden CODEX CHAMURAPI die Bedeutung, die guten Gebissen beigemessen wurde:


§ 200 Wenn jemand die Zähne eines anderen seinesgleichen herausschlägt, so soll

man seine Zähne herausschlagen.


§ 201 Wenn er die Zähne eines Freigelassenen ausgeschlagen hat, so soll er

½ Mine Silber zahlen.


China besaß wie auch Ägypten und das Zwischenstromland eine beachtenswerte Kultur, die Indien und Arabien beeinflusste. Bücher über die Zahnheilkunde aus China existieren, sind aber bisher nicht veröffentlicht


Das jüdische Gesetz wertet, wie auch das babylonische die Beschädigung des Zahnes gleich der des Auges Auge um Auge Zahn um Zahn (Talmud, Gesetzbuch der nachchristlichen Juden, 1. 5. Jh PC). Bei dem eingesetzten Zahn im Talmud handelt es sich um kosmetischen Ersatz und wird unter den weiblichen Schmucksachen abgehandelt. Angefertigt wird der künstliche Zahn vom Handwerker, hat also mit Ärztlichem nichts zu tun.

Das erste Zahnersatzwerk, auf welches wir in Phönizien stoßen, stammt aus dem Grab von Saida: zwei mit Golddraht aneinander gebundene rechte Schneidezähne, am Zahnhals der Nachbarzähne durch Golddrahtschlingen festgehalten.


Bei den Griechen, wo keine Sonderung der verschiedenen Zweige der Arzneikunst statt hatte, gab es nachweislich auch keinen Zahnersatz. Die Behandlungsmethoden des Hippokrates, Archigenes, Celsus und Galenus sind herausragend gewesen.


In den ersten Gesetzen Roms, etwa 450 AC niedergeschrieben, ist die Rede von Goldbändern, mit denen Zähne aneinadergebunden wurden. Eine der 12 Tafeln (302 nach der Erbauung Roms) sagte: Werfet kein Gold auf die Scheiterhaufen, auf denen Leichname verbrannt werden, doch könnt ihr den Verstorbenen mit dem Gold verbrennen, das seine Zähne befestigt, ohne das Gesetz zu verletzen.


Die alte römische Medizin war religiös-magisch. Die ersten Ärzte waren Sklaven, Freigelassene oder Abenteurer. Auch unter Aeneas gab es heilkundige Soldaten und Offiziere, die nur gelegentlich heilten, sonst aber kämpfende Soldaten waren. Oscar

Amoedo schreibt in seinem Buch L´art dentaire en Médecine Legale 1960: Die 2 römischen Gesetze subsumieren die Verletzungen der Zähne unter den Begriff der Verletzungen im allgemeinen.


In Griechenland und in Rom finden sich keine Spuren ärztlicher Gutachtertätigkeit trotz seiner sonst so diffizilen Rechtsentwicklung und des hohen Standes seines ärztlichen Wissens. Der Untergang der griechischen und römischen Reiche führte zu einem starken

Rückgang der Kultur und bewirkte einen Rückschritt der Medizin, dabei mindestens

ebenso der Zahnheilkunde. Bis zur Zeitenwende hat es eine eigenständige Zahnheilkunde noch nicht gegeben. Erkennend, lehrend und ausübend war sie stets ein Teil der allgemeinen Heilkunde, die ihrerseits von Priestern oder einem sich vorwiegend aus der Priesterkaste

entwickelten Ärztestand ausgeübt wurde.


Es waren die als Barbaren angesehenen germanischen Stämme der Salischen Franken, Alemannen, Goten, Vandalen u. a., die als erste die Heranziehung medizinischer Sachverständiger gesetzlich festlegten. Damit wandten sie sich gegen die bisherige Sitte der Blutrache und übertrugen dem Gemeinwesen auf diesem Gebiet eine gewisse Verantwortlichkeit. Die Medizin verfügte damals jedoch noch nicht über das nötige Rüstzeug, um diesem Erfordernis gerecht zu werden. Von zahnärztlicher Therapie wissen wir nichts in der keltisch-germanischen Frühgeschichte.


Die Kodifizierung der Rechtsgewohnheiten erfolgte in der Reihe, wie die einzelnen

Stämme römischen Boden betraten: Zuerst bei den Westgoten unter EURICH (466488), dann bei den Burgundern unter GUNDOBAD (474516), dem rechtsgelehrtesten unter den germanischen Fürsten. Im 6. Jh folgten die Salfranken und die ribuarischen Franken.

In der ersten Hälfte des 7. Jh. entstehen die Anfänge des langobardischen und

alemannischen Rechtes, der Pactus Alamannorum, etwa 100 Jahre später als Lex

Alamannorum neugefasst, sie vermitteln einen Einblick in den Wandel der

Standhebung ärztlicher Zeugenaussagen.


Im 8. Jh fassen die Langobarden, die salischen und ribuarischen Franken einige

schon vorhandene Rechte neu. Es entseht das Baderrecht, zur gleichen Zeit wird,

wahrscheinlich auf Anordnung Karls des Großen, das Recht der Sachsen, Thüringer,

Chamaven und Friesen aufgeschrieben.


Während die Rechtsaufzeichnungen der süd- und mittelgermanischen Stämme im

6.Jh im wesentlichen ihren Abschluss finden, reicht die Gesetzgebung der

Angelsachsen in fortlaufender Folge von 600 PC bis ins 11.Jh. Später als bei allen

anderen Stämmen folgen die Rechtsaufzeichnungen der Nordgermanen (11.-13.Jh.).

Die nordischen Rechte der Isländer und der skandinavischen Völker haben sich trotz

ihrer späten Entstehung ihre Ursprünglichkeit bewahrt, Die Aufzeichnungen der

Germanen gerieten in Vergessenheit: im 10.Jh. sind sie auf dem Kontinent kaum noch

bekannt. Neue Rechtsaufzeichnungen blieben spärlich.


Mittelater

Seit dem 11.Jh erlangen die Städte eigene Gerichtsbarkeit. Nach jahrhundertelangem

Aussetzen der Kodifikation wird germanisches Recht erneut aufgeschrieben. Das

Beweisverfahren wird weiter ausgebaut. Die gerichtsärztliche Tätigkeit wird nunmehr

von vereidigten Wundärzten ausgeübt. In der Aufzählung von Gesichtsverletzungen,

Knochenwunden, Entmannung, Stich-, Brustverletzungen und Lähmungen sind die

Rechte von einer unübersehbaren Reichhaltigkeit. Sie haben, durch Rechtsgewohnheit

vermittelt, den späteren Stadtrechten als Vorlage gedient. Der Arzt steht

als Sachverständiger außerhalb des Gerichts.


Die formelle Wahrheitsfindung kommt dem ärztlichen Zeugnis wenig entgegen. Im

Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit wird das Arztzeugnis erstmalig am Ende

des 6.Jh. erwähnt. Der Medicus hatte in ferramenta auf seine chirurgischen

Instrumente zu schwören.


Aus dem 13.Jh. liegt das erste gerichtsmedizinische Buch des Chinesen Si-wan-hu

vor, das Mironow (1961) als das erste systematische gerichtliche Werk überhaupt

bezeichnet.


In Frankreich steht die Gerichtsmedizin anfänglich unter dem Einfluss der

römischen Gesetzgebung sowie der Lehren des Hippokrates und Aristoteles. Später

gewinnen die fränkisch-germanische und die kirchliche Gesetzgebung an Wirkung.

Seit 1278, Philipp dem Kühnen, gab es vereidigte Ärzte in der Umgebung des Königs

in mehreren Städten. Auch dass Gottesurteil und die Folter waren üblich: die dabei

hinzugezogenen Ärzte hatten nicht die Aufgabe, die Folter abzubrechen, sondern nur

sie zu unterbrechen.


Renaissance (14.-16.Jh.)

Bohne verlegt auf Grund umfassender Studien über das italienische Statutarrecht

des 13.-16.Jh. die ersten Anfänge einer systematisch ausgebauten gerichtlichen

Medizin in die großen Handels- und Verkehrszentren Oberitaliens.

Das italienische Statutarrecht und die deutsch-rechtlichen Aufzeichnungen gehören

der gleichen Zeitepoche an. Johann v. Schwarzenberg´s Bambergensis (1507) und

das erste deutsche Strafrecht, die Carolina (1532) bilden die geniale Verschmelzung

beider Rechtsquellen. Stadtärzte gab es in Freiburg i. Br. Seit 1403, sie wurden mit dem Unterricht der gerichtlichen Medizin beauftragt.


In das Jahr 1544 fällt das erste bekannte und wertvolle Dokument der Gerichtsmedizin Perus. Es ist die Urkunde über die Exhumierung des Entdeckers von Peru, Francisco Pizzaro. Ihr Hauptwerk war diem endgültige Identifikation der Leiche. Philipp II. schuf 1570 das Tribunal del Protomedicato (Gericht der Oberärzteschaft), welches oft von den Behörden in zivil- und strafrechtlichen Fragen zu Rate gezogen wurde.


Im 14.Jh. blieben die Mund- und Kiefererkrankungen bei der Chirurgie, während das

Zahnziehen den Zahnbrechern (dentatores) sowie den Scherern und Badern

anheimfiel. Letztere waren keineswegs ärztlich ganz ungebildet und der Ausdruck

Zahnbrecher ist nicht verächtlich aufzufassen. Guy de Choliac (gest. 1370), der

als der erste klassische Schriftsteller der französischen Chirurgie bezeichnet wird,

erwähnt in seiner 1365 erschienenen «Großen Chirurgie» den Ausdruck «dentista»

sicher als Berufsbezeichnung, weil diese Art von Leuten allmählich die

Zahnbehandlung übernehmen.


Alles, was von Bedeutung über Zahnheilkunde geschrieben stand, war nur in den

lateinisch abgefassten Werken der Chirurgen zu finden. Das jedoch konnten die

Bader nicht lesen. Aberglaube, Alchimie und Astrologie beherrschten die Gemüter der

meisten der damaligen dentatores, aber auch der Ärzte. Es wäre ein Fehler, wollte

man die Bedeutung der Klöster für das Gedeihen der Medizin übersehen. Papst

Honorius III. (1216 1227) hatte allen Geistlichen die Ausübung der Heilkunde

verboten. Infolge der Umwandlung der scholastischen Lehrweisen wurde auch die

Landessprache beim Unterricht benutzt. Paracelsus hatte den Anfang gemacht, und

am Ende des 15.Jh. erschienen medizinische Schriften in nicht-lateinischer Sprache.

Da aber die Zahnheilkunde noch Bestandteil der Chirurgie war, sind selbständige

Abhandlungen über dieses Gebiet sehr selten.


Neuere Geschichte

Als Geburtsjahr der wissenschaftlichen Richtung der Zahnheilkunde wird aus zwei

Gründen 1700 bezeichnet: Erstens erließ Ludwig XIV. am 11. Mai 1699 ein Edikt,

durch das der Stand der Chirurgiens-dentistes geschaffen wurde als Unterabteilung der Wundärzte nebst Prüfung. Zweitens, dass der Wundarzt Pierre Fauchard (1678 - 1761) in Paris ein Lehrbuch der Zahnheilkunde schrieb, das lange führend blieb. Die chirurgische Ausbildung der Chirurgiens-dentistes erfolgte am College Desarçon, die stattliche Prüfung durch Professoren der Chirurgie. Erst 1768 bestimmte ein neues Reglement, dass die

zukünftigen Chirurgiens-dentistes eine Lehrzeit von 2 bis 3 Jahren bei einem Expert

Dentisten oder Chirurgen zu absolvieren hatten. Auch wurden die Prüfungsbestimmungen verschärft und unberechtigte Titelführung unter Strafe gestellt. 1789 trat infolge der Revolution eine allgemeine Gewerbe- und Kurierfreiheit ein, die 1803 wieder aufgehoben wurde.


In Preußen wurde durch Medizinaledikt vom 12. Februar 1685 die Gewerbefreiheit

für das Heilgewerbe aufgehoben.


Hinter den Fortschritten der zahnärztlichen Verhältnisse in Frankreich traten

dieselben in Deutschland weit zurück. So konnte der auch heute noch nicht

vergessene J. A. EYSENBARTH (verstorben 1727), hochprivilegierter Medicus aus

Magdeburg, die Leute nach seiner Art kurieren. In Bayern trieb solch ein

vagabundierender Doktor mit behördlicher Erlaubnis bis 1772 sein Unwesen,

unerlaubterweise noch länger.


In Sachsen wurde unter August II. das Collegium medico-chirurgicus 1748

eröffnet, drei Jahre später die erste Chirurgische Klinik, an der auch ein Lehrer der

Zahnheilkunde angestellt wurde. Durch ein neues Edikt vom 29. September 1785 war

die Ausübung der Heilkunde an die Ableistung des Berufseides gebunden ohne

besondere Eidesformel für Zahnärzte. Durch die Verfügung vom 23. Dezember 1869

wurde die Vereidigung abgeschafft. Durch ein Zirkularreskript vom 20. März 1828

wurde den Wundärzten I. Klasse die Verordnung innerer Mittel zugestanden. In einer

anderen Ministerialverfügung vom 31. Dezember 1825 heißt es ferner, jeder Chirurg

ist unbedenklich auch Zahnarzt, da die Zahnheilkunde integrierender Bestandteil der

Chirurgie ist. Durch diese Verfügung wurde die Stellung der Zahnärzte des 19.Jh klar

zum Ausdruck gebracht. Nur wer nicht Wundarzt I. Klasse war, musste sich einer

besonderen Prüfung unterziehen, die nach der Aufhebung der medizinisch-chirurgischen

Lehranstalten bestehen blieb, so dass es von der Zeit an zwei Approbationen gab.


Als 1859 der Zentralverein gegründet wurde in Deutschland, schöpften die

Zahnärzte neue Hoffnungen. 1869 wurde vom Norddeutschen Bund die im

Grundgedanken als Reichsgesetz später bestehende Prüfungsordnung für Zahnärzte

erlassen, zu gleicher Zeiz aber auch die Gewerbefreiheit proklamiert.

In England lag anfänglich, wie überall, die Ausübung der Zahnheilkunde in den

Händen der Barbiere. Die Innung der Barber-Surgeons wurde erst 1462 privilegiert.

Es gab zwei Klassen: 1. Chirurgen, 2. Barbiere. Der Titel Dentist tauchte erst am

Ende des 18.Jh. auf. Sonst weiß man nichts über die ersten Zahnheilkundigen in

England. 1868 veröffentlichte BERDMORE das erste Handbuch der Zahnheilkunde in

England. Es war im Verhältnis zu den zeitgenössischen französischen Werken wenig

bedeutend. 1858 wurde die Odontologische Gesellschaft von Großbritannien und

darauf das Institut der Dentisten, also der Zahnärzte von England, gegründet. 1859

kam es zur Gründung der Londoner Schule für Zahnheilkunde. In diesem Jahr fand

auch die erste Prüfung statt. Für die approbierten Zahnärzte wurde 1878 die

Registrierung eingeführt und 1921 die Kontrolle der Nichtapprobierten.


In Belgien sind die ersten gesetzlichen Bestimmungen 1818 feststellbar, eine

Prüfung durch eine Provencial-Kommission. Neue Bestimmungen folgen ab 1880.

1815 fand in Schweden erst eine Art Prüfung vor der Medizinischen Aufsichtsbehörde

statt. 1880 wurde die Svenska Tandläkaresellskapet gegründet und 1885

eine Poliklinik als Unterrichtsanstalt geschaffen.


In Amerika war zunächst die Ausübung der Zahnheilkunde nicht anders als in

Europa. Einen geregelten Unterricht gab es vor 1840 selbst für die Medizin nicht. Die

Begründer der amerikanischen Zahnheilkunde waren die beiden Ärzte H. Heyden

und Harris, die 1839 das Baltimore College of Dental Surgery gründeten, das im

Februar 1848 die stattliche Anerkennung fand.


Die Geburtsstunde der Zahnbehandlung in Russland kann man um 17601770

ansehen, als der Deutsche OBEL als einer der ersten Zahnärzte nach einer Prüfung

vor dem Medizinischen Kollegium in Petersburg das Praxisrecht zugesprochen bekam.

Diese ausländischen Spezialisten hatten nach einem 1810 erschienen Gesetz das

Recht, auf handwerkliche Weise Schüler auszubilden, die nach einer Prüfung als

Zahnbehandler tätig waren.


Abgesehen davon, dass Fr. J. RINGELMANN (1776 1854) der erste Dozent für

Zahnheilkunde in Würzburg war, als Forscher aber nicht hervorgetreten ist, war er

der erste Lehrer der Zahnheilkunde in Deutschland, der eine geschichtliche

Bedeutung hat. Wien war damals die einzige Pflanzstätte für Zahnärzte in

Deutschland und Österreich.


Im Mai 1884 erhielt HESSE vom königlichen Ministerium den Auftrag, für die

Errichtung eines zahnärztlichen Institutes an der Universität Leipzig einen Status

sowie ein Etat auszuarbeiten und einzureichen. Am 16. Oktober 1884 wurde HESSE

zum a. o. Professor mit Lehrauftrag für Zahnheilkunde ernannt und damit zum Leiter

der Anstalt, die mit Genehmigung des sächsischen Kultusministers in Leipzig im

universitätseigenen Gebäude Goethestraße 5 errichtet worden war.


Gleichermaßen wie sich die Zahnheilkunde in den europäischen Kulturländern um die

Jahrhundertwende mit einem allmählich klar umrissenen Arbeitsgebiet präsentiert,

kämpft die gerichtliche Medizin bis zu diesem Zeitpunkt und auch späterhin um den

ihr zustehenden Platz in der Medizin. Wohl finden sich in der Literatur verstreut zahnärztliche Einzelabhandlungen, die sich mit gerichtlichen Themen beschäftigen, eine Wendung zu systematischer Sammlung des Kapitels gerichtliche Zahnheilkunde bringt erstmalig das Jahr 1862, als PFEFFERMANN in seiner Fasslichen Darstellung der gesammten Zahnheilkunde

auch eine kurzgefasste gerichtliche Zahnheilkunde bietet.


Zur Entwicklung der gerichtlichen Medizin

Als erster Gerichtsmediziner heutiger Prägung ist Ambroise Paré (15171590)

anzusehen. Ein zweiter großer Name der französischen Gerichtsmedizin ist Antoine

Louis (17231791). Ein Erlass des Königs Heinrich IV. von 1603 überträgt dem

Leibarzt die Aufgabe, in jeder Stadt, in der ständig Rechtspflege geübt wird, zwei

Gerichtsärzte zu ernennen; ein Erlass von 1692 überträgt diese Ernennungen auf die

Stadtverwaltungen.


In Heidelberg wurden seit 1651 von der Medizinischen Fakultät gerichtliche

Gutachten erstattet. Wie auch sonst vielfach, wurde die gerichtliche Arzneikunde

zunächst nebenamtlich von Vertretern anderer Fächer gelehrt. Die Bezeichnung gerichtliche Medizin wurde zuerst um 1700 gebraucht. Im Jahre 1774 wird als Lehrbuch der gerichtlichen Medizin der Ludwig empfohlen = D. Christiani Gottlieb Ludwig, ord. Professor Med. in acad. Lips. quondam Decani, Institutiones Medicinae Forensis praelectionibus academicis accomodatae, erstmalig 1764 in Leipzig erschienen.


Bereits 1740 wurden an der Universität in Kopenhagen Vorlesungen über

Gerichtsmedizin gehalten. Während der Französischen Revolution wurden die ersten

Vorlesungen über Gerichtsmedizin an der Akademie von Dijon gehalten.

An der Prager Universität, an welcher seit 1785 Vorlesungen aus der gerichtlichen

Medizin abgehalten wurden, entstand 1807 der ordentliche Lehrstuhl im Fach

gerichtliche Medizin, den Bernt von 18081813 innehatte.


Unter dem Einfluss von Josef BERNDT und Peter FRANK trat jener Umschwung in

der Auffassung des Faches der gerichtlichen Medizin ein, der in Wien 1804 zur

Gründung eines Lehramtes und 1818 eines Institutes für gerichtliche Medizin führte.

Die erste Professur der gerichtlichen Medizin in Wien übernahm Viets (18051813).

An der Alma mater Carola Francisca Graecensis wurde der erste Lehrstuhl für gerichtliche Medizin 1861 mit A. SCHAUENSTEIN besetzt, a. o. Professor für Staatsarzneikunde in Graz.


Seit 1819 ist Gerichtsmedizin in Dänemark Prüfungsfach. 1910 waren erstmalig

eigene Räume verfügbar, 1921 Bau des ersten Institutes.

1832 erhält die Hauptstadt Brasiliens Rio de Janeiro den ersten Lehrstuhl für

Gerichtsmedizin, dem bald ein solches in Bahia folgt.

1844 wird in Peru der erste Lehrstuhl für gerichtliche Medizin eröffnet. Bis heute gibt

es noch kein gerichtsmedizinisches Institut dort.

1839 wird in Glasgow der gerichtsmedizinische Lehrstuhl an der Universität

errichtet.


Die gerichtliche Medizin hat Ende des 19.Jh in Deutschland als akademisches Fach

ein sehr kümmerliches Dasein geführt, schreibt Kockel 1928. Aus einer Statistik geht hervor, dass 1889 keine einzige ordentliche Professur für das Fach Gerichtsmedizin in Deutschland besteht. Von 20 deutschen Hochschulen haben 2 Hochaschulen Ordinarien, aber nur im Nebenfach, 10 Hochschulen Extraordinarien, ohne dass alle einen Lehrauftrag für dieses Fach

haben, 1 Hochschule Privatdozentur, besonders für Juristen.


Als Richard Kockel (1865 1934) auf Antrag der Medizinischen Fakultät der

Universität Leipzig von der Sächsischen Landesregierung zum a. o. Professor für

gerichtliche Medizin ernannt wird, beginnt die eigentliche Geschichte der Leipziger

gerichtlichen Medizin. Am 5. Mai 1900 wurde die Gerichtsmedizin durch Verordnung

des Königlich-Sächsischen Kultusministeriums zum selbständigen Lehrinstitut erklärt

und KOCKEL zum Direktor ernannt. Ihm ist es zu verdanken, dass die gerichtliche

Medizin, seit 1901 bereits Pflichtfach, 1927 auch Prüfungsfach im medizinischen

Staatsexamen wird.Nach einer Umfrage an allen deutschen Hochschulen teilt Kockel 1928 mit, dass sich an 24 Hochschulen 14 eigene Institute finden.


Die gerichtliche Medizin wurzelt mehr als andere Disziplinen der Medizin im

Heimatland, da die Rechtsprechung in den einzelnen Staaten verschieden ist.

1955 erscheint das erste Lehrbuch der gerichtlichen Medizin in finnischer Sprache.

Die Gerichtsmedizin, wie wir sie verstehen, steht in den USA noch ganz in den

Anfängen. Diesen Zustand hat sie ohne Zweifel dem Coroner-System zu verdanken.

Der Tätigkeitsbereich der Gerichtlichen Medizin ist in den 52 Staaten völlig

uneinheitlich organisiert. Es sind Bestrebungen im Gange, das Fach der gerichtlichen

Medizin nach europäischem Vorbild einzuführen. Als bisheriger Erfolg wird die

Gründung der American Academy of Forensic Sciences 1948 zu nennen sein.

Die wechselvolle Entwicklung der Medizin, Zahnmedizin, Gerichtsmedizin und der

Rechtswissenschaften ist die Folge der wirtschaftlichen und damit politischen

Entwicklung in Europa.


Zu Zeiten des Heiligen Römischen Reiches war die Zerstückelung Deutschlands in

399 selbständige und mehr als 1000 halbselbständige Staaten besonders erschwerend.

Tatsächlich herrschten in diesem Reich Österreich und Preußen, deren Einfluss im

18.Jh. bedeutend gewachsen war.


Entwicklung der Forensischen Zahnheilkunde

1862 bietet Paul Pfeffermann, der sich als Doktor der Medizin und Chirurgie,

Magister der Augen- und Zahnheilkunde bezeichnet, Mitglied der Wiener

Medizinischen Fakultät und mehrerer gelehrter Gesellschaften, praktischer Zahnarzt

in Wien, erstmalig in der Literatur im seiner Fasslichen Darstellung der gesammten

Zahnheilkunde ein kurzgefasstes Kapitel Gerichtliche Zahnheilkunde. Das Kapitel

enthält 12 Seiten. In den vier angeführten gerichtlich-zahnärztlichen Gutachten ist

die Rede von einer syphilitischen Ansteckung, einer Verletzung der Zähne bei einem

Raufhandel, bei schwerer Verletzung des Gesichtes durch Schläge mit einem

Holzscheit und schließlich ein Gutachten über die Bedeutung und Heilbarkeit des

Mundgeruches.


Oscar Amoedo (18631945), Professor an der École Odontotechnique in Paris,

blieb es vorbehalten, die in der Literatur in ziemlicher Auswahl vorhandenen

Einzelarbeiten zu sichten und in einem systematischen Werk erstmalig zu vereinigen.

Er ist der Begründer der Forensischen Zahnheilkunde, schreibt Keiser-Nielsen 1963.

1897 erscheint sein Buch L´art dentaire en Médecine Legale, das bereits 1900 aus

dem Französischen übersetzt unter Berücksichtigung der deutschen gerichtlichen

Verhältnisse von Gottlieb PORT, Privatdozent für Zahnheilkunde an der Universität

München, bei Arthur Felix, Leipzig, verlegt wurde. Im Vorwort schreibt der

Übersetzer: Ein Lehrbuch der gerichtlichen Zahnheilkunde fehlte bisher. Das Buch

trägt den Namen Die Zahnheilkunde in der gerichtlichen Medizin.

Im 15. Abschnitt wird über den Brand des Wohltätigkeitsbasar in Paris am 4. Mai 1897 berichtet, über die Agnostizierung der Leiche von Louis XVII., Napoleon I., Napoleon IV.

und des Mörders Lincolns.


1921 erscheint im Marhold Verlag, Halle/Saale, das Handbuch der zahnärztlichen

Rechtskunde mit Berücksichtigung der gerichtlichen und sozialen Zahntechnik von

L. MEIER.


J. MISCH veröffentlicht in der Zeitschrift Fortschritte der Zahnheilkunde, Band I

bis IX (1925 1933) in einer gesonderten Unterabteilung regelmäßig über Zivilrechtsfragen

in der zahnärztlichen Praxis, öffentliche Rechtsfragen und forensische Zahnheilkunde.


Paltauf A. (1927) schreibt in Scheff´s Handbuch der Zahnheilkunde über den Zahn

in forensischer Hinsicht.


1956 verlegt J. A. Barth, München, die Forensische Zahnheilkunde von G. BOHNE,

Direktor des kriminalwissenschaftlichen Institutes der Universität Köln, H. EULER,

em. Professor der gleichen Universität und R. VENTER, Geschäftsführer im

Bundesverband der deutschen Zahnärzte e.V., Köln. Das Buch ist in drei Abschnitte

gegliedert:


1. Zahnarzt, Zahnarzt und Patient (VENTER),

2. Der zahnärztliche Kunstfehler

a) in tatsächlicher Hinsicht (EULER)

b) in rechtlicher Hinsicht (BOHNE) und

3. Zahnheilkunde und Kriminalistik (EULER)


1963 veröffentlicht W. PILZ Rechtsfragen und forensische Probleme der zahnärztlichen

Praxis im J. A. Barth Verlag Leipzig.


1966 erscheint das Buch Forensic Odontology von Gösta GUSTAFSON, Malmö, im

Staples Press Verlag London.


Die Literatur der forensischen Zahnheilkunde ist sehr umfangreich geworden in

Einzelarbeiten und Abschnitten in Lehrbüchern sowohl der Zahnheilkunde als auch

der Gerichtsmedizin. Der Begriff findet sich in der Literatur unter folgenden

Bezeichnungen:


Forensic odontology sive

Forensic dentistry angelsächsisch

Odontologie légale französisch

Odontologia forense sive

Odontoiatria legale italienisch

Odontologia legal spanisch

Retsodontologi dänisch


In Skandinavien hat sich die gerichtliche Zahnheilkunde zu einem vollkommen

selbständigen Zweig entwickelt. An allen neun zahnärztlichen Hochschulen

(Kopenhagen, Arhus, Helsinki, Turku, Oslo, Bergen, Stockholm, Malmö und Umea) im

neunten Semester gelesen. Die skandinavischern forensisch tätigen Zahnärzte haben seit 1961 eine eigene Gesellschaft, die Scandinavian Society of Forensic Odontology. Seit 1961 erscheint das Mitteilungsblatt dieser Gesellschaft, der Newsletter.


In Deutschland wurde im Oktober 1976 der Arbeitskreis für Forensische Odonto-

Stomatologie (AKFOS) in Stuttgart gegründet und seit 1994 erscheint ebenfalls ein

Newsletter.